Vereinssatzung

Förderverein Sanierung Kirche Heinsdorf e. V.


§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Sanierung Kirche Heinsdorf“ und nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Dahme/Mark, Ortsteil Niebendorf-Heinsdorf, Landkreis Teltow-Fläming.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck, Maßnahmen und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Ziele, insbesondere die Förderung kirchlicher und kultureller Veranstaltungen sowie die Förderung der Denkmalpflege.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung des Kirchturms und der Mauer der Kirchenruine in Heinsdorf. Als erste Maßnahmen sind die Sanierung des Kirchturms sowie der Aufbau einer Ausstellung zur Heinsdorfer Kirchengeschichte im Eingangsbereich des Turmes vorgesehen. Nach der sich anschließenden Sanierung der Kirchenmauer sollen im unteren Teil des ehemaligen Kirchenschiffes kirchliche und kulturelle Veranstaltungen stattfinden. Der Verein unterstützt finanziell, durch die Beschaffung von Mitteln, die Sanierungsaktivitäten des Gemeindekirchenrates, als dem Rechtsträger der Kirche.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.


§3
Erlangen der Rechtskräftigkeit

Der Verein wird rechtskräftig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Potsdam.


§4
Mitglieder und Förderer

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Sie zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr. Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag und im ersten Quartal eines Jahres im Voraus fällig.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
an den Versammlungen des Fördervereins teilzunehmen,
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich:
die satzungsgebenden Regeln dieses Vereins einzuhalten,
die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,

die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge gemäß der Fälligkeit zu entrichten,
für die Zwecke dieses Vereins nach seinen Möglichkeiten im Sinne der Gemeinnützigkeit und zum Nutzen des Vereins einzubringen.
(4) Förderer sind solche natürlichen oder juristischen Personen, die durch einen angemessenen einmaligen Beitrag, der ein Mehrfaches des Mindestjahresbeitrages betragen sollte, die Arbeit des Vereins unterstützen.


§5
Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb einer Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
durch den Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
durch Austrittserklärung,
durch Ausschluss.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres, nach Regelung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber, zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor,
bei dem Verein schädigendem Verhalten,
wenn Beiträge an den Verein für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener schriftlicher Mahnung erfolgt.
Über die Beschwerde gegen den Ausschluss, die innerhalb eines Monats nach erfolgtem Ausschluss bei dem Vorstand des Vereins oder einem Mitglied des Vorstandes eingegangen sein muss, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§6
Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den im §2 genannten Zweck verwendet werden. Über die Art der Verwendung entscheidet der Vorstand.
(2) Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
(3) Eventuelle Gewinne aus der Vereinstätigkeit sind gemäß §6 (1) zu verwenden. Mitgliedern sind Gewinnanteile, Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder aus der Tätigkeit des Vereins versagt.
(4) Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung und / oder Aufwandsentschädigung begünstigt werden. Notwendige Auslagen, die für die Umsetzung des Zwecks erforderlich sind, werden gegen Quittung erstattet.


§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
Die Haftung des Vereins für die Organe regelt sich nach BGB.


§8
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann ein Beirat gewählt werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vorstandmitglieder können nur Fördervereinsmitglieder sein, die natürliche Personen sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.


§9
Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Verein, er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
die Ausführung des Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung der Tagesordnung,
die satzungsgemäße Verwendung der Geldmittel
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Erstellung des Jahresberichtes,
die Aufnahme von Mitgliedern des Vereins.


§10
Mitgliederversammlung

(1) Hauptorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres schriftlich vom Vorstand einzuberufen ist. Die Frist der Einberufung beträgt drei Wochen. Die Einberufung der Versammlung soll den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der zu ändernde Text der Einladung beizufügen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung an die letztbekannte Mitgliederanschrift.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen werden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge / Aufnahmegebühren zum Gegenstand haben.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(5) Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Änderungen der Satzung, des Mindestbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen, Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle nicht dem Vorstand übertragenen Aufgaben. Insbesondere obliegen ihr:
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
die Aufnahme neuer Mitglieder in den Fällen des §5 Nr.1 Satz 3 sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
die Wahl des Kassenprüfers,
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge.


§12
Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Gebersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke (Sanierung der Heinsdorfer Kirche) zu verwenden hat.
(2) Der Aufhebungsbeschluss muss durch die Mitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer drei Viertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Für den Fall der Vereinsauflösung sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§13
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.


§14
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20.09.2007 beschlossen. Sie tritt mit Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins in Kraft.



Niebendorf-Heinsdorf, den 20.09.2007

 

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